Entlassungsanzeige – aufgepasst (Geschäftsführer zählen als Arbeitnehmer)!
> August 2015

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist immer wieder für Überraschungen gut. Jetzt hat er in einer Entscheidung vom 09.07.2015 (Az. C-229/14-„Balkaya“) die Zählweise für die Anzeigepflicht bei sogenannten Massenentlassungen neu definiert. Worum geht es:
Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darf der Arbeitgeber in Kleinbetrieben (20 - 60 Arbeitnehmer) mehr als 5 Arbeitnehmer auf einmal nur entlassen, wenn er dies zuvor bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Früher reichte eine Anzeige vor dem Entlassungsdatum. Seit 2005 schreibt der EuGH vor, dass die Entlassungsanzeige vor dem Ausspruch der Kündigung gemacht werden muss. Ob sich damit allerdings der Schutz vor Massenentlassungen verbessert hat, ist fraglich.

Nun hat der EuGH entschieden, dass bei der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer auch Geschäftsführer mitzuzählen sind, ebenso Praktikanten. Dies, obwohl in § 17 Abs. 5 KSchG ausdrücklich geregelt ist, dass z.B. GmbH-Geschäftsführer nicht mitzuzählen sind.

Die Begründung des EuGH geht dahin, in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU einen vergleichbaren Schutz der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Dies überzeugt wenig, da Geschäftsführer nach § 14 KSchG nach wie vor keinen Kündigungsschutz genießen. Eventuell sollte man sich darauf einstellen, dass auch diese Vorschrift eines Tages überholt ist.

Fazit:
Werden mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen – in größeren Betrieben (60 – 500 Arbeitnehmer) mehr als 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer, muss die Entlassung vorher bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Bei der Berechnung der Entlassungen sind jedenfalls die Geschäftsführer mitzuzählen, die nicht Miteigentümer der Gesellschaft sind. Ebenso Praktikanten.