Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen
> September 2016

Achtung: Gesetzesänderung (§ 309 Ziff. 13 BGB)!
Arbeitsverträge enthalten zumeist Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis z.B. innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen. Solche Klauseln sind sinnvoll, da nach relativ kurzer Zeit Klarheit herrscht, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können und damit das Risiko wegfällt, dass noch nach Monaten und Jahren aufgelaufene Ansprüche in erheblicher Höhe geregelt werden müssen.
Das Erfordernis der Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen war bisher durch das Gesetz gedeckt. Schriftform bedeutet: Schreiben mit eigenhändiger Originalunterschrift (also kein Mail oder Fax). Ab dem 01.10.2016 sind Klauseln, die für die Geltendmachung von Ansprüchen die Schriftform verlangen, unwirksam – das gilt allerdings nur für Arbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 geschlossen werden.

Bei der Abfassung neuer Arbeitsverträge – aber auch bei der Anpassung bestehender Arbeitsverträge – ist daher dringend zu empfehlen, die Verfallklauseln mit Schriftform so zu ändern, dass künftig auch die Geltendmachung mit einfacher Textform (z.B. Mail, Fax) ausreicht, damit der Anspruch nicht verfällt.

Die vor dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge bleiben also hinsichtlich der Verfallklausel mit Schriftform wirksam. Neue Verträge müssen nach dem neuen Gesetz ausgerichtet werden.