Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien – Systemwechsel durch das EEG 2017
> September 2016

Am 8. Juli 2016 wurden bedeutende Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) beschlossen. Mit Einführung des neuen EEG 2017 ist in Deutschland ein Systemwechsel erfolgt. Nach Ablauf eines Übergangszeitraumes wird auch für Strom aus Windkraft die Vergütung nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern durch Ausschreibung ermittelt. Dieser Artikel befasst sich mit den Änderungen im EEG für die Windenergie an Land. Mit dem EEG 2017 wird das EEG auf Ausschreibungen umgestellt. Ein Vergütungsanspruch für Betreiber besteht dann grundsätzlich nur noch, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. An den Ausschreibungen teilnehmen müssen Windenergieanlagen an Land ab einer Leistung von mehr als 750 KW.

Für Windenergieanlagen an Land werden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 2.800 MW ausgeschrieben, ab dem Jahr 2020 sollen jeweils 2.900 MW ausgeschrieben werden. Windenergieanlagen an Land können an den Ausschreibungsrunden teilnehmen, sofern sie über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen. Ausgenommen hiervon sind Bürgerenergieprojekte, die auch ohne bereits erteilte Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen können.

Geboten wird in den Ausschreibungsrunden auf den „anzulegenden Wert“. Der „anzulegende Wert“ ist die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, die die Betreiber letztlich monatlich erhalten. Im Zusammenspiel mit dem neuen einstufigen Referenzertragsmodell wird der „anzulegende Wert“ je nach Güte des Standorts mit einem bestimmten Faktor multipliziert. So beträgt der Multiplikator z.B. bei einem 100%-Standort 1,00, bei einem 70%-Standort 1,29 und bei einem 130%-Standort 0,85. Das Ergebnis dieser Multiplikation (anzulegender Wert, für den es einen Zuschlag gab, multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator) ist dann die Vergütung, die es für die Anlagen für einen Zeitraum von 20 Jahren gibt. Der „anzulegende Wert“, für den Betreiber einen Zuschlag erhalten haben, wird ab Beginn des 6., 11. und 16. auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres angepasst, wenn die tatsächliche Standortgüte von der am Anfang berechneten Standortgüte abweicht.  

Der Höchstwert auf den für Strom aus Windenergieanlagen an Land geboten werden kann, beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro kWh für einen 100 % - Standort. Für die Auktionsrunden ab 2018 ergibt sich der Höchstwert für die jeweilige Auktion aus dem um 8 % erhöhten Durchschnittswert für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot der letzten 3 Ausschreibungsrunden. Der erste Gebotstermin ist der 01.05.2017, an dem 800 MW ausgeschrieben werden. Im Jahr 2017 werden an zwei weiteren Gebotsterminen jeweils 1.000 ME ausgeschrieben (01.08 und 01.11.), während im Jahr 2018 vier Gebotstermine stattfinden werden.

Windenergieanlagen an Land, die vor dem 01.01.2017 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung der Anlagen erhalten haben, vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden und vor dem 01.02.2017 die Genehmigung ordnungsgemäß im Anlagenregister registriert haben, können die Regelungen des EEG 2014 in Anspruch nehmen. Zur Vermeidung von Vorzieheffekten in der Übergangszeit wird es von März bis August 2017 eine Sonderdegression von 1,05 % pro Monat geben.