Neue Gesetzeslage für Betreiber eines offenen WLANs
> September 2016

Seit diesem Sommer ist ein Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass die Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) in Hotels, Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen vorausgesetzt wird. Um eine größere WLAN-Abdeckung zu erzielen, soll die Gesetzesänderung WLAN-Betreibern eine Rechtssicherheit in Haftungsfragen verschaffen. Mit dem neuen § 8 Absatz 3 des Telemediengesetzes wird ein WLAN-Betreiber einem Access-Provider gleichgestellt. Ein Access-Provider ist ein Diensteanbieter, der den Zugang zu Netzen, insbesondere dem Internet zur Verfügung stellt und fremde Inhalte lediglich übermittelt. Für die Haftung eines Access-Providers für Rechtsverletzungen der Nutzer stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, die Nutzer aktiv im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen zu überwachen.

Die Gesetzesänderung schließt die Haftung eines WLAN-Betreibers z.B. für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer (Stichwort: Filesharing) zwar nicht vollständig aus.  Es wird jedoch klargestellt, dass WLAN-Betreiber, die sich an die im Gesetz genannten Vorgaben halten, nicht als Störer haften.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15.09.2016 in der Rechtssache C-484/14 ein Urteil über die Frage der Haftung eines WLAN-Betreibers verkündet. Nach Auffassung des EuGH ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers grundsätzlich nicht verantwortlich. Ihm kann jedoch durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Die Stilllegung des Internetanschlusses oder eine allgemeine Überwachung der Kommunikation kann nicht verlangt werden. Deutsche Gerichte sind an diese Entscheidung gebunden.
> Pressemitteilung des EuGH Nr. 99/16, Urteil in der Rechtssache C-484/14