Verjährung des Anspruchs eines Bauträgers auf Vergütung
> Dezember 2016

Die Frage, in welcher Frist der Zahlungsanspruch eines Bauträgers gegenüber dem Käufer verjährt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bauträger schuldet neben der Bauleistung auch die Eigentumsverschaffung, sodass der Bauträgervertrag werkvertragliche und kaufrechtliche Aspekte enthält. Bei der Vergütung geht die herrschende Meinung in der Literatur von einem einheitlichen Vergütungsanspruch aus, der in 10 Jahren verjährt (§ 196 BGB). Dagegen hat das OLG München in einem Beschluss vom 16.02.2015 entschieden, dass der Vergütungsanspruch des Bauträgers in Bezug auf die Verjährung in einen kaufrechtlichen Teil und einen werkvertraglichen Teil aufzuteilen sei, wobei die werkvertragliche Vergütung in 3 Jahren verjährt. Dieser Auffassung ist nun das Landgericht München I in einem Beschluss vom 02.11.2016 unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Hamm vom 27. März 1990 entgegengetreten.

Beide Gerichte teilen die Auffassung der Literatur, wonach eine Aufspaltung des Vergütungsanspruchs nicht möglich sei und von einem einheitlichen Vergütungsanspruch von 10 Jahren auszugehen ist. Leider liegt noch keine Entscheidung des BGH zu dieser Frage vor, so dass sicherheitshalber die Frist von 3 Jahren beachtet werden sollte.

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